Satzung

des Burschenvereins Marienberg e. V.

Gegründet 1995

§1

Der Verein führt den Namen „Burschenverein Marienberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Marienberg, Landkreis Rosenheim.

§2

Zweck des Vereins ist die Erhaltung des bayerischen Brauchtums und Förderung der Kameradschaft und Freundschaft der männlichen Jugendlichen.

Verwirklicht durch:

  • Beteiligung am Maibaumaufstellen
  • Ausrichtung von gesellschaftlichen Festen und Veranstaltungen
  • Pflege und Wiederaufnahme überlieferter Brauchtümer
  • Veranstaltungen gemeinsam mit Orts- und Nachbarsvereinen
  • Alljährlicher Burschenausflug

§3

Art. 1:

    Aktives Mitglied kann jeder männliche Jugendliche werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, ledig ist, und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erkennt das Mitglied die Satzung an. Bei einer Mitgliedschaft von über 20 Jahren (oder bei der Ehrenmitgliedschaft) ist das Mitglied beitragsfrei.

Art. 2:
    Passives Mitglied kann ebenfalls jede männliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, ledig oder verheiratet ist. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erkennt das Mitglied die Satzung an. Bei einer aktiven Mitgliedschaft von über 20 Jahren oder bei der Ehrenmitgliedschaft ist das Mitglied beitragsfrei. Die aktive Mitgliedschaft endet durch die standesamtliche oder kirchliche Trauung, das Mitglied wird als passives (förderndes) Mitglied weitergeführt. (=> Wahlrecht s. §7 Art. 1 u. 2)

Art. 3:
    Vorübergehende Abwesenheit (z.B. Bundeswehr) unterbricht die Mitgliedschaft nicht. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied jedoch aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist anzusehen:

  • Verweigerung der Beitragszahlung trotz Ermahnung
  • Grobe Missachtung der Vereinsdisziplin und Schädigung der Vereinsinteressen

  • Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung vollzogen werden.

Art. 4:
    Die Mitgliedsbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Art. 5:
    Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im ersten Quartal über das SEPA Lastschriftverfahren vom Verein unter Angabe der jeweiligen Mandatsreferenznummer abgebucht.

§4

Verdiente Mitglieder, bzw. ehemalige Mitglieder, können zu Ehrenmitgliedern durch einen Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden.

§5

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung an die Vorstandschaft
  • Durch Ausschluss (s. §3 Art. 2)

§6

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§7

Art. 1:

    Nur alle aktiven Mitglieder haben das Stimmrecht bei allen vereinbarten Abstimmungen und Beschlüssen.

Art. 2:
    Alle aktiven Mitglieder sind wählbar.

§8

Art. 1:

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

Art. 2:
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Erreichen des Vereinszweckes nach Kräften zu unterstützen.

§9

Art. 1:

    Der Verein wird von der Vorstandschaft geleitet. Diese setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Kassier
  • Schriftführer
  • 2 Beisitzer

Art. 2:
    Der erste Vorstand leitet den Verein nach innen und außen, und führt den Vorsitz bei allen Versammlungen, Veranstaltungen, etc.

Art. 3:
    Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

Art. 4:
    Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, und Belege nachzuweisen. Der Kassier haftet gegenüber dem Verein persönlich mit seinem Eigentum für die Kasse.
Art. 5:
    Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt Protokoll über das Vereinsgeschehen.
Art. 6:
    Der Revisor hat das Recht die Kasse und die Bücher jederzeit zu revidieren. Er muss einmal jährlich Kasse und Bücher überprüfen.
Art. 7:
    Je ein Beisitzer ist zugleich Stellvertreter des Kassiers sowie des Schriftführers.
Art. 8:
    Die Mitglieder der Vorstandschaft sind gleichgestellt.
Art. 9:
    Es können von der Vorstandschaft bis zu 8 Mitglieder in den Ausschuss berufen werden.

§10

Art. 1:

    Die Vorstandschaft beruft die Versammlung ein. Im ersten Quartal ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen (schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher). Die Versammlung ist mit einem Drittel der aktiven Mitglieder beschlussfähig.

Art. 2:
    Die Vorstandschaft wird alle zwei Jahre gewählt.

Art. 3:
    Erster und zweiter Vorstand sind mit 50% der abgegebenen Stimmen gewählt. Kassier, Schriftführer, Beisitzer und Revisor mit einfacher Mehrheit.

Art. 4:
    Der Vorstand handelt weisungsgebunden von der Jahreshauptversammlung.
Art. 5:
    Im laufenden Jahr ist die Vorstandschaft das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
Art. 6:
    Satzungsänderungen sind mit einer zweidrittel Mehrheit der Stimmen der in der Jahreshauptversammlung anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen.
Art. 7:
    Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss dann einberufen werden, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder mit Angabe des Grundes sie beim Vorstand schriftlich einreicht (4 Wochen zuvor).

§11

Die Fahnenabordnung besteht aus einem Fähnrich mit zwei Begleitern. Sie werden in der Jahreshauptversammlung einfach gewählt. Bei Verhinderung muss die betreffende Person selbstständig für Ersatz sorgen.

§12

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm nicht mehr als 7 Mitglieder angehören, oder wenn 75% der aktiven Mitglieder einen Antrag auf Auflösung des Vereins unterstützen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen den gemeinnützigen Ortsvereinen und dem hiesigen Kindergarten zu gleichen Teilen zu.